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BGBl. III Nr. 100/2007

kundgemacht 31.08.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2007× zu Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 100/2007 Art. 9↗RIS↗

Abschnitt römisch fünf
Begleitung

Artikel 9

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 4 oder 5 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei die Weiterreise auf dem Luftweg.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.