Die Behörde, die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität.
BGBl. III Nr. 111/2007
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
ANHANG
GRUNDSÄTZE DES DATENSCHUTZES
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.
- Ziffer 3Hat die Empfangsbehörde Grund zu der Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Vertragspartei.
- Ziffer 4Die übermittelten Daten werden entsprechend den jeweiligen nationalen Vorschriften nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung des mit der Übermittlung verfolgten Zweckes notwendig ist.
- Ziffer 5Das Recht einer betroffenen Person, über die übermittelten und sie betreffenden Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der Behörde, die die Daten übermittelt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Ziffer 6In Fällen, in denen übermittelte Daten nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei zu löschen oder zu ändern wären, muss den betroffenen Personen ein Anspruch auf Richtigstellung eingeräumt werden.
- Ziffer 7Die Vertragsparteien haften nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Verarbeitung übermittelter Daten in der betreffenden Vertragspartei entstehen.
- Ziffer 8In Ergänzung zu den vorstehenden Grundsätzen werden die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates Nr. 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten1 vom 28. Jänner 1981 nach dessen Ratifikation durch die Republik Albanien angewendet werden.
- Ziffer 9Keine der Bestimmungen in diesem Anhang ist so auszulegen, dass sie weitergehende datenschutzrechtliche Maßnahmen einer Vertragspartei einschränken oder darauf Auswirkungen haben.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,.