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BGBl. III Nr. 111/2007

kundgemacht 04.10.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2007× zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2007 · idF BGBl. III Nr. 111/2007 Art. 7↗RIS↗

AMTSHILFEVERKEHR

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Amtshilfe erfolgt direkt zwischen den Zollverwaltungen auf bestehenden Informationswegen um einen sicheren und raschen Informationsaustausch zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Falls die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Bearbeitung eines Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder teilt der ersuchenden Behörde mit, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.