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BGBl. III Nr. 119/2007

kundgemacht 07.11.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 119/2007× zu Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 119/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische, schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.
  2. Absatz 2,Asylwerber im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.