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BGBl. III Nr. 119/2007

kundgemacht 07.11.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 119/2007× zu Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 119/2007 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Zweckbindung

  1. Absatz eins,Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, dürfen von der ersuchenden Vertragspartei nur mit schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Daten schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Handhabung ein.