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BGBl. III Nr. 119/2007

kundgemacht 07.11.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 119/2007× zu Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 119/2007 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Vertraulichkeit und Datensicherheit

  1. Absatz eins,Sämtliche auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelte Daten werden vertraulich behandelt. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den für vergleichbare Daten geltenden Schutz nach dem innerstaatlichen Recht der empfangenden Vertragspartei.
  2. Absatz 2,Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien treffen Vorsorge, dass für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel verwendet werden, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten.