Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
BGBl. III Nr. 119/2007
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Schlussbestimmungen
- Absatz 2,Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Mitteilung der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten durch mindestens zwei Vertragsparteien für jene Vertragsparteien in Kraft, welche diese Mitteilung abgegeben haben.
- Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird in Bezug auf die kündigende Vertragspartei mit dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation den anderen Vertragsparteien zugegangen ist.
- Absatz 4,Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.
- Absatz 5,Jede Vertragspartei kann die Zusammenkunft von Experten der Vertragsparteien verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Geschehen zu Bregenz, am 29. September 2005, in drei Urschriften in deutscher Sprache.