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BGBl. III Nr. 11/2007

kundgemacht 30.01.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2007× zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 12↗RIS↗

Abschnitt römisch sechs
Kosten

Artikel 12

Alle Kosten mit der Übernahme gemäß den Artikeln 2, 4, 5, 7, 8, und 10 dieses Abkommens trägt die ersuchende Vertragspartei.