Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 11/2007

kundgemacht 30.01.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2007× zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 14↗RIS↗

Abschnitt römisch acht
Durchführungsbestimmungen

Artikel 14

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise zur Durchführung von Verfahren der Übernahme und Durchbeförderung, die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen, die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, konkrete Regelungen die Kosten betreffend und die Abhaltung von Expertengesprächen werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.