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BGBl. III Nr. 11/2007

kundgemacht 30.01.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2007× zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 dieses Abkommens nicht vorgelegen haben.