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BGBl. III Nr. 11/2007

kundgemacht 30.01.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2007× zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 8↗RIS↗

Abschnitt römisch vier
Durchbeförderung

Artikel 8

Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.