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BGBl. III Nr. 134/2007

kundgemacht 14.12.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2007× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 134/2007 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,
    Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind:
    1. Ziffer eins
      Auf österreichischer Seite: Der Bundesminister für Inneres;
    2. Ziffer 2
      auf albanischer Seite: Der Innenminister.
  2. Absatz 2,
    Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
  3. Absatz 3,
    Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.