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BGBl. III Nr. 135/2007

kundgemacht 14.12.2007 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2007× zu Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. III Nr. 135/2007 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung folgt.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt sie neunzig Tage nach Eingang der Kündigung bei der zweiten Vertragspartei außer Kraft. Diese Vereinbarung tritt spätestens an jenem Tag, an dem der Vertrag seine Gültigkeit verliert, außer Kraft.

Geschehen zu Mikulov am 6. November 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.