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BGBl. III Nr. 20/2007

kundgemacht 21.02.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 20/2007 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Falle tritt es drei Monate ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 28. Dezember 2006, in zwei Originalausfertigungen, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.