BGBl. III Nr. 34/2007
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13 – Integration der Kultur in die nachhaltige Entwicklung
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kultur auf allen Ebenen in ihre Entwicklungspolitik zu integrieren, um Voraussetzungen zu schaffen, die der nachhaltigen Entwicklung dienen, und innerhalb dieses Rahmens die Aspekte, die in Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen stehen, zu begünstigen.