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BGBl. III Nr. 34/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2007× zu Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2007 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13 – Integration der Kultur in die nachhaltige Entwicklung

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kultur auf allen Ebenen in ihre Entwicklungspolitik zu integrieren, um Voraussetzungen zu schaffen, die der nachhaltigen Entwicklung dienen, und innerhalb dieses Rahmens die Aspekte, die in Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen stehen, zu begünstigen.