BGBl. III Nr. 34/2007
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
römisch zwei. Geltungsbereich Artikel 3 – Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Maßnahmen, die die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschließen.