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BGBl. III Nr. 34/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2007× zu Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2007 Art. 3↗RIS↗

römisch zwei. Geltungsbereich Artikel 3 – Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Maßnahmen, die die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschließen.