BGBl. III Nr. 34/2007
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 31neu
Artikel 31 – Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.
(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen der das Übereinkommen kündigenden Vertragspartei bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.