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BGBl. III Nr. 34/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2007× zu Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2007 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32 – Aufgaben des Verwahrers

Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die Nichtmitgliedstaaten der Organisation und die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 26 und 27 und von den Kündigungen nach Artikel 31.