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BGBl. III Nr. 48/2007

kundgemacht 20.04.2007 RIS↗
Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela
Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela
Kundmachung BGBl. III Nr. 48/2007× zu Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 48/2007 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit im Transportsektor in allen Formen zu fördern. Dies soll Folgendes beinhalten:

  1. Ziffer eins
    Öffentliche Verkehrsmittel
  2. Ziffer 2
    Unterirdische Verkehrssysteme
  3. Ziffer 3
    Eisenbahnen
  4. Ziffer 4
    Signalanlagen und Mautverwaltung
  5. Ziffer 5
    Seilbahnsysteme
  6. Ziffer 6
    sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.