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BGBl. III Nr. 54/2007

kundgemacht 08.05.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2007× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 54/2007 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Zuständige Behörden oder Stellen

Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche Behörden oder Stellen für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.