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BGBl. III Nr. 54/2007

kundgemacht 08.05.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2007× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 54/2007 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von ausgetauschten militärischen Verschlusssachen vom 5. September 1997 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden alle gemäß dieser Vereinbarung übermittelten Verschlusssachen nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.