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BGBl. III Nr. 54/2007

kundgemacht 08.05.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2007× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 54/2007 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Vergleichbarkeit

Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind:

Republik Österreich

Bundesrepublik Deutschland

STRENG GEHEIM

STRENG GEHEIM

GEHEIM

GEHEIM

VERTRAULICH

VS-VERTRAULICH

EINGESCHRÄNKT

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH