BGBl. III Nr. 54/2007
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Vergleichbarkeit
Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind:
Republik Österreich | Bundesrepublik Deutschland |
STRENG GEHEIM | STRENG GEHEIM |
GEHEIM | GEHEIM |
VERTRAULICH | VS-VERTRAULICH |
EINGESCHRÄNKT | VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH |