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BGBl. III Nr. 77/2007

kundgemacht 10.07.2007 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2007× zu Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. III Nr. 77/2007 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.