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BGBl. III Nr. 86/2007

kundgemacht 23.08.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 86/2007× zu Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 86/2007 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Geltung als nationale Filme

(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt wurden, werden als inländische Filme angesehen.

(2) Diese Filme haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Staat gelten oder noch erlassen werden.