Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 86/2007

kundgemacht 23.08.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 86/2007× zu Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 86/2007 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Teilnehmer

Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:

In Bezug auf die Republik Österreich

  • Strichaufzählung
    Österreichische Staatsbürger,
  • Strichaufzählung
    Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  • Strichaufzählung
    Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
  • Strichaufzählung
    Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen.
In Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg
  • Strichaufzählung
    Luxemburgische Staatsangehörige,
  • Strichaufzählung
    Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  • Strichaufzählung
    Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
  • Strichaufzählung
    Personen jedweder Staatsangehörigkeit mit ständigem Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg,
  • Strichaufzählung
    Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die gemäß Verwaltungspraxis den luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.
Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion und nach vorheriger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden beider Länder können auch andere Beteiligte als die oben genannten für die Herstellung der Gemeinschaftsproduktion zugelassen werden.
Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen der Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.