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BGBl. III Nr. 87/2007

kundgemacht 23.08.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2007× zu Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/2007 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Der Direktor des Sekretariats

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Direktor des Sekretariats sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.