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BGBl. III Nr. 87/2007

kundgemacht 23.08.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2007× zu Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/2007 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

2) Die Energiegemeinschaft genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihre Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.