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BGBl. III Nr. 96/2007

kundgemacht 24.08.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2007× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Privilegien und Immunitäten des Generaldirektors

1. Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 10 und 11 dieses Protokolls genießt der Generaldirektor während der Dauer seines Mandats die vom Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 den Diplomaten vergleichbaren Ranges gewährten Privilegien und Immunitäten.

2. Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in diesem Artikel erwähnten Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.