BGBl. III Nr. 96/2007
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten dieses Protokolls
Die Organisation arbeitet mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dieses Protokolls zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtssprechung, die Beachtung von Polizei-, Gesundheitsvorschriften sowie Vorschriften betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltvorschriften zu erleichtern sowie jeden Missbrauchs der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.