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BGBl. III Nr. 96/2007

kundgemacht 24.08.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2007× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Sicherheit und öffentliche Ordnung

1. Die Bestimmungen dieses Protokolls beeinträchtigen nicht das Recht der Vertragstaaten dieses Protokolls, im Interesse ihrer Sicherheit Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

2. Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls es für erforderlich erachtet, Maßnahmen für seine Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu ergreifen, tritt er, es sei denn, dies ist nicht möglich, so rasch wie die Umstände dies gestatten an die Organisation heran, um die zum Schutz der Interessen der Organisation erforderlichen Maßnahmen durch gegenseitige Vereinbarung festzulegen.

3. Die Organisation arbeitet mit der Regierung eines solchen Vertragsstaats des Protokolls zusammen, um jede aus ihrer Tätigkeit resultierende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eines solchen Vertragsstaates des Protokolls zu vermeiden.