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BGBl. III Nr. 96/2007

kundgemacht 24.08.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2007× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Besondere Vereinbarungen

1. Die Bestimmungen dieses Protokolls begrenzen oder beeinträchtigen nicht die Bestimmungen anderer von der Organisation und einem Vertragsstaat dieses Protokolls hinsichtlich der Ansiedlung des Sitzes, von Regionalbüros, Laboratorien oder anderer Anlagen in diesem Vertragsstaat abgeschlossener internationaler Vereinbarungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Protokolls und jenen einer solchen internationalen Vereinbarung, haben die Bestimmungen dieser internationalen Vereinbarung Vorrang.

2. Dieses Protokoll hindert seine Vertragsstaaten nicht am Abschluss anderer internationaler Vereinbarungen mit der Organisation, die die Bestimmungen dieses Protokolls bestätigen, ergänzen, ausweiten oder ausdehnen.