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BGBl. III Nr. 96/2007

kundgemacht 24.08.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2007× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Notifizierung

Der Generaldirektor der UNESCO benachrichtigt alle Unterzeichner- und Beitrittsstaaten dieses Protokolls und den Generaldirektor der Organisation von der Hinterlegung jeder einzelnen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, vom In-Kraft-Treten dieses Protokolls sowie von jeder Kündigungsmitteilung.