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BGBl. III Nr. 96/2007

kundgemacht 24.08.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2007× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Kündigung

Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann dieses jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generaldirektor der UNESCO kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen in Genf, am 18. März 2004, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO), deren Generaldirektor allen Unterzeichner- und Beitrittsstaaten eine beglaubigte Abschrift übermitteln wird, hinterlegt ist.