BGBl. III Nr. 99/2007
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Konsultationen
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der österreichischen Vertragspartei und leitende Staatsbeamte der bosnisch und herzegowinischen Vertragspartei Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.