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BGBl. III Nr. 99/2007

kundgemacht 31.08.2007 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2007× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 99/2007 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von beiden Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt drei Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006

in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (bosnisch, kroatisch und serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.