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BGBl. I Nr. 103/2008

kundgemacht 07.07.2008 RIS↗
Aufhebung der Wortfolge „von Amts wegen“ in den §§ 72f des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „von Amts wegen“ in den §§ 72f des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2008× zu NAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 2 § 0↗RIS↗
§ 72geändert im RIS bis 31.03.2009Abs 1
in Kraft 01.01.2006 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 § 72↗RIS↗
vorgesehen ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 103/2008 (kundgemacht am 07.07.2008) · im RIS bis 31.03.2009 § 72↗RIS↗
7. Hauptstück
Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
§ 72.
(1) Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.
(2) Zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen kann Drittstaatsangehörigen, insbesondere Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen für die erforderliche Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, erteilt werden.