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BGBl. I Nr. 147/2008

kundgemacht 29.12.2008 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 42 § 0↗RIS↗
Anl. 1/08geändertText, lit a
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 80/2005 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 Anl. 1/08↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 Anl. 1/08↗RIS↗
… 50 unveränderte Absätze
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.14 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.15 bis 8.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:
Der stellvertretende Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
a) Landespolizeikommandant für Niederösterreich,
b) Landespolizeikommandant für die Steiermark.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) Landespolizeikommandant für Tirol,
b) Landespolizeikommandant für Vorarlberg.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Stadtpolizeikommandant für Graz,
b) Stadtpolizeikommandant für Linz,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
b) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für die Steiermark,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für Tirol,
b) Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
b) Stadtpolizeikommandant für Villach.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
b) Bezirkspolizeikommandant für Melk.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
b) Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
c) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
b) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
c) Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).
(Anm.: 8.13. und 8.14. wurden nicht mehr vergeben)
Ausbildung
8.15. Der erfolgreiche Abschluss
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 1
8.16. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
… 12 unveränderte Absätze
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.
Anl. 1/08geändert nie in Kraft getretenAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 Anl. 1/08↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2012) · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 140/2011 Anl. 1/08↗RIS↗
… 53 unveränderte Absätze
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.14 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.15 bis 8.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:
Der stellvertretende Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
a) Landespolizeikommandant für Niederösterreich,
b) Landespolizeikommandant für die Steiermark.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) Landespolizeikommandant für Tirol,
b) Landespolizeikommandant für Vorarlberg.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Stadtpolizeikommandant für Graz,
b) Stadtpolizeikommandant für Linz,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
b) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für die Steiermark,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für Tirol,
b) Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
b) Stadtpolizeikommandant für Villach.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
b) Bezirkspolizeikommandant für Melk.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
b) Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
c) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
b) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
c) Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).
(Anm.: 8.13. und 8.14. wurden nicht mehr vergeben)
Ausbildung
8.15. Der erfolgreiche Abschluss
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 1
8.16. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei Jahre beträgt. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
… 8 unveränderte Absätze
8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.