BGBl. I Nr. 147/2008
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/08geändertText, lit a
… 50 unveränderte Absätze
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) Landespolizeikommandant für Niederösterreich,
b) Landespolizeikommandant für die Steiermark.
a) Landespolizeikommandant für Tirol,
b) Landespolizeikommandant für Vorarlberg.
a) Stadtpolizeikommandant für Graz,
b) Stadtpolizeikommandant für Linz,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau.
a) Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
b) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für die Steiermark,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.
a) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für Tirol,
b) Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben.
a) Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
b) Stadtpolizeikommandant für Villach.
a) Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
b) Bezirkspolizeikommandant für Melk.
a) Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
b) Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
c) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).
a) Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
b) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
c) Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.
a) E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).
(Anm.: 8.13. und 8.14. wurden nicht mehr vergeben)
Ausbildung
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 1
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
… 12 unveränderte Absätze
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.
Anl. 1/08geändert nie in Kraft getretenAbs 2; Abs 3
… 53 unveränderte Absätze
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
Der stellvertretende Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
a) Landespolizeikommandant für Niederösterreich,
b) Landespolizeikommandant für die Steiermark.
a) Landespolizeikommandant für Tirol,
b) Landespolizeikommandant für Vorarlberg.
a) Stadtpolizeikommandant für Graz,
b) Stadtpolizeikommandant für Linz,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau.
a) Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
b) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für die Steiermark,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.
a) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für Tirol,
b) Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben.
a) Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
b) Stadtpolizeikommandant für Villach.
a) Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
b) Bezirkspolizeikommandant für Melk.
a) Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
b) Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
c) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).
a) Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
b) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
c) Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.
a) E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).
(Anm.: 8.13. und 8.14. wurden nicht mehr vergeben)
Ausbildung
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 1
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei Jahre beträgt. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
… 8 unveränderte Absätze
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.