BGBl. I Nr. 147/2008
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/12geändertlit a, lit b (neu)
… 41 unveränderte Absätze
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) Stabschef des Bundesministers,
b) Stellvertreter des Chefs des Generalstabes,
c) Leiter der Sektion Planung,
d) Leiter der Sektion Bereitstellung,
e) Leiter der Sektion Einsatz,
f) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
g) Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.
a) Kommandant Einsatzunterstützung,
b) Leiter der Militärvertretung Brüssel,
c) Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.
a) Leiter der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
b) Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.
a) Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
b) Leiter des Materialstabes Luft beim Kommando Luftstreitkräfte.
a) Kommandant einer Brigade,
b) Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung.
a) Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
b) Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie.
a) Referent im Referat 3 der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
b) Leiter der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
a) Chef des Stabes einer Brigade,
b) Leitender Arzt und Beisitzer bei der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich.
a) der 2. Generalstabsoffizier einer Brigade,
b) der Anästhesist der Anästhesie- und Wachabteilung beim Heeresspital.
Ausbildung und Verwendung
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 lit. a und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
… 9 unveränderte Absätze
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
Ärzte
Apotheker
Militärseelsorger
Intendanzdienst
a) eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
b) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz. Z 1.13 ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
… 10 unveränderte Absätze
a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.