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BGBl. I Nr. 147/2008

kundgemacht 29.12.2008 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 42 § 0↗RIS↗
Anl. 1/32geändert32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3: Überschrift · Überschrift, Text, lit a, lit b, Schlussteil
in Kraft 01.09.1999 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 161/1999 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 Anl. 1/32↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 Anl. 1/32↗RIS↗
… 44 unveränderte Absätze
32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst:
ADV-Betriebsmanager,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle III,
d) im Telekomdienst:
Erster Systemspezialist,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Erster Systemspezialist,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b
im Verwaltungsdienst
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
a) im Verwaltungsdienst:
ADV-System- und Benutzerbetreuer,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,
Mitarbeiter bei einem Postamt I. Klasse,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle IV,
Mitarbeiter in einer Postautoleitung,
d) im Telekomdienst:
Systemspezialist,
Mitarbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Systemspezialist,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 3. Stufe,
b) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle V,
c) im Telekomdienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem
Nachtdienst.
32.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12, oder
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluß Abschluss der Grundausbildung II oder.
c) eine fünfjährige Verwendung 32.4. Die in den Verwendungsgruppen PT Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder PF 4 Berufsbildenden Höheren Schule und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien,
… 9 unveränderte Absätze
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.
Definitivstellungserfordernisse:
32.6. Für die in Z 32.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
Anmerkung
V: BGBl.Nr. 139/1984