Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 147/2008

kundgemacht 29.12.2008 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 42 § 0↗RIS↗
Anl. 1/33geändert33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4: Überschrift · Überschrift, Text, lit a, lit b, Schlussteil
in Kraft 31.12.2003 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 Anl. 1/33↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 Anl. 1/33↗RIS↗
… 22 unveränderte Absätze
33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,
b) im Telekomdienst:
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst:
Sachbearbeiter,
b) im Postdienst:
Geldschalterdienst,
c) im Postautodienst:
Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
d) im Telekomdienst:
Sachbearbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Sachbearbeiter,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Sachbearbeiter.
33.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12, oder
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluß Abschluss der Grundausbildung II oder.
c) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. 33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. b angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.
33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. c angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist. 33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe. Definitivstellungserfordernisse:
Definitivstellungserfordernisse: 33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
Anmerkung
V: BGBl.Nr. 139/1984
Schlagworte
Reifeprüfung, Beamten-Aufstiegsprüfung