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BGBl. I Nr. 147/2008

kundgemacht 29.12.2008 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 42 § 0↗RIS↗
Anl. 1/59geändert59. VERWENDUNGSGRUPPE H 2: Überschrift · Überschrift, Text, lit a, lit b, Schlussteil
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 Anl. 1/59↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 30.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 Anl. 1/59↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
59. VERWENDUNGSGRUPPE H 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
59.1.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11, 2.12 oder 2.12 und
2.13 und
b) die Leistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.
… 10 unveränderte Absätze
59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 59.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.
(2) Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.
Definitivstellungserfordernisse:
59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.