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BGBl. I Nr. 68/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 4 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 28geändertVI. Pauschalgebühren für sonstige Gesch…: Überschrift, Bezeichnung, Text, Z 6 (aufgehoben)
in Kraft 01.03.2006 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 8/2006 · danach: BGBl. I Nr. 68/2008 Art. 1 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 68/2008 · danach: BGBl. I Nr. 137/2009 Art. 1 § 28↗RIS↗
VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
Verfahrens § 28.
§ 28. Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
… 3 unveränderte Absätze
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
5. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
8. bei Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung der Antragsteller; ist der Antragsteller jedoch minderjährig, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. b Z 2;
9. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.