Absatz eins,Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
BGBl. I Nr. 87/2008
Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins
- Absatz 2,Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren
- Ziffer einsder Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
- Ziffer 2der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
- Ziffer 3der Organe der Städte mit eigenem Statut;
- Ziffer 4der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;
- Ziffer 5des Österreichischen Staatsarchives;
- Ziffer 6der Bundespolizeidirektionen;
- Ziffer 7der Sicherheitsdirektionen;
- Ziffer 8der Landes- und Bezirksschulräte;
- Ziffer 9des Bundesdenkmalamtes;
- Ziffer 10des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (Paragraphen 141 und 144 ArbVG);
- Ziffer 11der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;
- Ziffer 12der Zollämter, der Finanzämter und des unabhängigen Finanzsenates;
- Ziffer 13des Berufungssenates nach Paragraph 64, Absatz 2, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555;
- Ziffer 14der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
- Ziffer 15der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
- Ziffer 16der Grundverkehrsbehörden;
- Ziffer 17der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
- Ziffer 18der Beschussämter;
- Ziffer 19der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
- Ziffer 20des Postbüros;
- Ziffer 21der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
- Ziffer 22der Militärkommanden;
- Ziffer 23der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);
- Ziffer 24der Übernahmekommission;
B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der Paragraphen 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren- Ziffer 25der Organe der Gemeindeverbände;
- Ziffer 26der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen;
- Ziffer 27der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
- Ziffer 28der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;
C. das AVG auf das behördliche Verfahren- Ziffer 29der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;
- Ziffer 30des Bundesasylamtes (Paragraph 58, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100);
- Ziffer 31des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
- Ziffer 32des Heerespersonalamtes;
- Ziffer 33der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
- Ziffer 34des Zivildienstbeschwerderates;
- Ziffer 35der Zivildienstserviceagentur;
- Ziffer 36der Datenschutzkommission;
- Ziffer 37des Bundesvergabeamtes;
D. das AVG, dessen Paragraph 64, jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren- Ziffer 38der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;
- Ziffer 39der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;
- Ziffer 40der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren- Ziffer 41der Agrarbehörden;
- Ziffer 42der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;
F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Ziffer eins, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung. - Absatz 3,Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.
- Absatz 4,In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in Paragraph 78, AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, dass für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.
- Absatz 5,Ferner sind die Verwaltungsverfahrensgesetze – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – nicht anzuwenden:
- Ziffer einsfür die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, anderes bestimmt;
- Ziffer 2in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;
- Ziffer 3bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);
- Ziffer 4auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.