BGBl. II Nr. 276/2008
Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Änderungen durch diese Kundmachung
Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
neu
§ 2neu
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