Absatz eins,In Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
- Ziffer einsInstitutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:Öffentliche und private Kindergärten/krippen sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten/krippen.
- Ziffer 2Tagesmütter und -väter:Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer Pflegestellenbewilligung (Betreuungsbewilligung) im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
- Ziffer 3Halbtägige Kinderbetreuung:Eine Kinderbetreuung
- Litera adurch qualifiziertes Personal,
- Litera bmindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
- Litera cmindestens 20 Stunden wöchentlich,
- Litera dwerktags von Montag bis Freitag und
- Litera edurchschnittlich vier Stunden täglich.
- Ziffer 4Ganztägige Kinderbetreuung:Eine Kinderbetreuung
- Litera adurch qualifiziertes Personal,
- Litera bmindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
- Litera cmindestens 30 Stunden wöchentlich,
- Litera dwerktags von Montag bis Freitag,
- Litera edurchschnittlich sechs Stunden täglich und
- Litera fmit Angebot von Mittagessen.
- Ziffer 5Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):Eine Kinderbetreuung
- Litera adurch qualifiziertes Personal,
- Litera bganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen im Kindergartenjahr,
- Litera cmindestens 45 Stunden wöchentlich,
- Litera dwerktags von Montag bis Freitag,
- Litera ean vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
- Litera fmit Angebot von Mittagessen.
- Ziffer 6Kindergartenjahr:Den Zeitraum im Sinne des Paragraph 8, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77.