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BGBl. II Nr. 478/2008

kundgemacht 18.12.2008 RIS↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
Kundmachung BGBl. II Nr. 478/2008× zu Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. II Nr. 478/2008 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung

  1. Absatz eins,Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Artikel 3, in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
    Burgenland:
    83 500 Euro
    Kärnten:
    239 500 Euro
    Niederösterreich:
    658 500 Euro
    Oberösterreich:
    734 500 Euro
    Salzburg:
    395 500 Euro
    Steiermark:
    477 500 Euro
    Tirol:
    400 000 Euro
    Vorarlberg:
    276 000 Euro
    Wien:
    1 735 000 Euro
  2. Absatz 2,Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.