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BGBl. III Nr. 100/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2008× zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.02.2004 · idF BGBl. III Nr. 100/2008 Art. 15↗RIS↗

Durchführung des Abkommens

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Staatliche Zolldienst der Republik Aserbaidschan für Zwecke dieses Abkommens und in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien können zur Durchführung des Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen.
  3. Absatz 3,Die Zollverwaltungen werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.