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BGBl. III Nr. 100/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2008× zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.02.2004 · idF BGBl. III Nr. 100/2008 Art. 16↗RIS↗

Inkrafttreten und Kündigung

Artikel 16

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien treffen einander auf Ersuchen, um dieses Abkommen zu überprüfen. Änderungen dieses Abkommens und des Anhangs werden nach den gleichen Bedingungen des Absatzes 1 in Kraft treten.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Geschehen in Wien, am 19. November 2002, in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung vor.