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BGBl. III Nr. 100/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2008× zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.02.2004 · idF BGBl. III Nr. 100/2008 Art. 5↗RIS↗

Überwachung von Personen, Waren, Transportmitteln und Örtlichkeiten

Artikel 5

Auf Ersuchen veranlasst die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie ihrer Möglichkeiten eine zollamtliche Überwachung über:

  1. Ziffer eins
    Natürliche oder juristische Personen, bei denen berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie im Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei an einer Zollzuwiderhandlung beteiligt sind oder waren;
  2. Ziffer 2
    Sendungen, die derart befördert werden, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei sein sollen;
  3. Ziffer 3
    Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen im Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden;
  4. Ziffer 4
    Örtlichkeiten, wo Waren derart gelagert wurden oder werden, sodass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie in Verbindung mit Handlungen stehen die zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei führen könnten.