Absatz eins,Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden.
BGBl. III Nr. 100/2008
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Form und Inhalt von Ersuchen
Artikel 6
- Absatz 2,Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- Strichaufzählungdie ersuchende Zollverwaltung;
- Strichaufzählungdie verlangte Maßnahme;
- Strichaufzählungden Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
- StrichaufzählungNamen und Anschriften der vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
- Strichaufzählungeine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
- Strichaufzählungeine Darstellung der wichtigsten Fakten und der durchgeführten Untersuchungen.
- Absatz 3,Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen beglaubigte oder amtsbeglaubigte Ablichtungen nicht ausreichen. Auf Ersuchen sind Ablichtungen von Akten, Schriftstücken und anderen Unterlagen amtlich zu beglaubigen.
- Absatz 4,Übermittelte Originaldokumente müssen sobald als möglich zurückgesendet werden.