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BGBl. III Nr. 100/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2008× zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2004 · idF BGBl. III Nr. 100/2008 Art. 6↗RIS↗

Form und Inhalt von Ersuchen

Artikel 6

  1. Absatz eins,Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden.
  2. Absatz 2,Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      die ersuchende Zollverwaltung;
    • Strichaufzählung
      die verlangte Maßnahme;
    • Strichaufzählung
      den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
    • Strichaufzählung
      Namen und Anschriften der vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
    • Strichaufzählung
      eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
    • Strichaufzählung
      eine Darstellung der wichtigsten Fakten und der durchgeführten Untersuchungen.
  3. Absatz 3,Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen beglaubigte oder amtsbeglaubigte Ablichtungen nicht ausreichen. Auf Ersuchen sind Ablichtungen von Akten, Schriftstücken und anderen Unterlagen amtlich zu beglaubigen.
  4. Absatz 4,Übermittelte Originaldokumente müssen sobald als möglich zurückgesendet werden.